Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen

TVA-L Pflege

§ 9 Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/9#abs-1 (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/9#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20Pflege/9#abs-3 (3) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Niederschriftserklärung zu § 9 Absatz 3:

Sollten die darüber hinausgehenden Anforderungen für Wechselschichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 1 TV-L) erfüllt sein, ist dies für den Anspruch auf Zusatzurlaub unschädlich.

§ 8 § 10